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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

AGRO Maschinenbau GmbH,
Fluttendorf 13, A-8482 Gosdorf.
Stand: Jänner 2011

I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
4. Die Vertragssprache ist deutsch.

II. Angebot/Angebotsunterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Alle von uns angegebenen Leistungswerte sind nur Circa-Werte.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebotsanfragen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Werden Anfragen nicht in deutscher Sprache gestellt, gelten hier insbesondere nur die im Angebot beschriebenen Leistungen und Ausführungen. Bei Ausfuhr der Ware ins Ausland, unabhängig davon, ob wir hierüber Kenntnis haben oder nicht, müssen uns Angaben zu länderspezifischen Vorschriften schriftlich bekannt gemacht werden. Der notwendige Mehraufwand ist kostenpflichtig. Liefern wir Maschinen und Vorrichtungen als Komponenten einer Gesamtanlage, so ist für die Gestaltung und Abwicklung der Gesamtanlage der Besteller verantwortlich. Für erforderliche Genehmigungen, Gefahrenanalysen und andere gesetzliche oder behördliche Auflagen (wie Emmissionen, Explosions- und Brandschutz, statische und/ oder andere bauliche Auflagen, etc.) ist der Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfe als Anlagengestalter und- betreiber verantwortlich. Übernehmen wir eine Lieferung nach Zeichnung oder Muster des Bestellers, so hat dieser dafür einzustehen, dass durch und/oder aufgrund dieser Zeichnung oder Muster keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt, wenn wir die Vertragsware im Auftrag des Bestellers entwickeln oder konstruieren. Der Besteller stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.
4. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.

III. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO „ab Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung, Verladekosten und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Wir sind weiter berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Besteller Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Wir werden den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert. Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte werden hierdurch nicht berührt.
4. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt, nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen stets zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.
5. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Materialeinlagerungen können Einlagerungsgebühren und Zinsen abgerechnet werden bzw. es können Teilabrechnungen erfolgen.

IV. Produktangaben/Konstruktionsänderungen
1. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Bedingungen unter denen die zu liefernde Ware eingesetzt werden soll, in jeder Beziehung und umfassend zu beschreiben.
2. Konstruktionsänderungen im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns vor, falls diese keine Änderungen der Funktion mit sich bringen.

V. Lieferzeit
1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin ausdrücklich als „verbindlich“ zugesagt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware das Lager Triftern verlassen hat oder Versandbereitschaft angezeigt wurde.
4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen. Hierunter fällt auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit am Projekt beteiligter, wichtiger Mitarbeiter wie Projektleiter, Konstrukteur und Supervisor sowie nicht schuldhaft verursachter Ausfall von technischen Anlagen oder andere Produktionsstörungen und nicht verschuldete Unfälle.
5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 6 Wochen, bei Sonderanfertigungen mindestens 3 Monate. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als _ Monat, bei Sonderanfertigungen 2 Monate, nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Abs. 6 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
6. Der unter Abs. 5 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

VI. Gefahrübergang/Verpackungskosten/Versicherung
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Es gilt die Incoterms 2000-Klausel „ex works/ab Werk“ (Deutsche Fassung). Die Bestimmung des Versandweges liegt in unserem verständigen Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, den billigsten, sichersten oder schnellsten Versandweg zu wählen oder die Ware zu versichern.
2. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Käufers sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu versichern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist, mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Käufer 7 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht.
3. Sofern es der Käufer schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind EURO-Paletten, Gitterboxen und Container, die nicht Vertragsgegenstand sind und nicht als Verpackung gelten. Sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen gem. den Vorschriften des Abfallrechts auf eigene Kosten zu sorgen. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Besteller über.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. _.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.
4. Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
5. Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.
7. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
8. Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.

VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die von uns ersetzten Teile gehen dabei in unser Eigentum über. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge hat innerhalb einer Frist von 5 Tagen zu erfolgen.
4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
5. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 6. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen,
 (a) die auf vom Besteller vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebenen bestimmten oder beigestellten Materialien, einschließlich Probematerialien oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen.
 (b) die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
 (c) die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritten entstehen.
 (d) die darauf beruhen, dass der Besteller den Anweisungen von uns, wie der Vertragsgegenstand zu benutzen ist (Gebrauchs-Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise), sowie welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind, nicht Folge leistet.
 (e) die durch vom Besteller beigestellte Waren (auch Software) verursacht werden.
 (f) Die durch falsche Montage (nicht durch uns) verursacht werden. Wir haften auch nicht für Verschleißteile des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers, oder durch chemische und thermische Beanspruchung. Auch besonderes, ungewöhnliches Verhalten des im Anlageprozess behandelten Produktes kann keine Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche in anderer Form ergeben. Erhöhter Verschleiß, Korrosionen, Emissionen, Anbackungen und weitere sich aus dem Produkt ergebenden Probleme können nicht Gegenstand etwaiger Reklamationen oder Mängelrügen sein.
7. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des S. 2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. VIII und X entsprechend.

X. Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits
1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird, gleiches gilt für Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
3. Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Käufer uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. Wurden während des laufenden Auftrages dem Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen technische Zeichnungen zur Genehmigung und Freigabe übergeben, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Genehmigung und Freigabe unterbrochen. Wurden wegen Wartezeiten für den Lieferer andere Aufträge in der Herstellung vorgezogen, so können sich auch längere Verzögerungen der Lieferfristen ergeben als die Wartezeit tatsächlich beträgt.
4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Käufers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung.
5. Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Schutzrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Die Agro Maschinenbau GmbH ist Erfinder insbesondere des Schnecken-Rührwerkes und hält darauf technische Schutzrechte. (europ. Patenschutz, österr. Gebrauchsmusterschutz). Im Hinblick darauf ist es der Käuferin, Mitgliedern der Geschäftsführung, allfälligen Gesellschaftern und leitenden Angestellten der Käuferin ausnahmslos untersagt, dieses Rührwerk entweder selbst nachzubauen oder nachbauen zu lassen bzw. auf der Basis dieses Rührwerkes Weiterentwicklungen zu konzipieren oder konzipieren zu lassen. Diese Verpflichtung gilt für die genannten Personen selbst sowie für juristische Personen, an denen diese allenfalls mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein sollten.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist Fluttendorf.
2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Graz, Steiermark. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

 

[ Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im PDF Format ]

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